Obgleich ich täglich diese Stelle kreuze, habe ich bis dato noch nie dieses kleine Wegstück benutzt.
Dennoch:
Ich persönlich halte es für inhärent problematisch, wenn zwei Straßenverkehrsteilnehmer sich beide in der Vorfahrtsituation wähnen.
Seinen Gegenüber "im Blick" zu haben und damit zu rechnen, dass er auch wirklich die Kreuzung befährt, das sind doch nun wirklich zwei paar Schuhe.
Und außerdem: Wer *hat* denn dann nun eigentlich Vorfahrt? Wer wäre denn effektiv im Recht, wenn es zu einem Crash kommt? Sofern bei kein allgemeiner Paragraph der StVO bei der so ausgeschilderten ausnahmweisen gegenläufigen Benutzung der Straße etwas regelt, halte ich eine solche Beschilderung nicht für "problematisch", sondern für "widersprüchlich" bzw. "falsch".
Diesbezüglich kann ich nur auf das Urteil vom LG Osnabrück (5 O 1785/06) verweisen:
"Gemeinde haftet für falsche Vorfahrtsbeschilderung":
http://www.autokiste.de/psg/archiv/a.htm?id=5940
Gleiche Situation: Vorfahrtsschild auf der einen Seite, Rechts-Vor-Links-Vermutung auf der anderen Seite. Im ersten verfahren wurde entschieden, dass keine der beiden Parteien eine Schuld treffe, deshalb müssten sie sich die Schadensregulierung jeweils hälftig teilen.
Mit einer weiteren Klage wurden dann von der Stadt diese Kosten eingeklagt. Die Unfallstelle sei objektiv unrichtig beschildert gewesen, wodurch (unabhängig von der von der Stadt unterstellten erhöhten Geschwindigkeit) worauf der Unfall ursächlich zurückzuführen sei. Es läge eine Amtspflichtverletzung gegen die Verkehrssicherunfspflicht vor. Dieser Klage wurde entsprochen.
Ivo am 11.05.2016 - 14:50:00
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