wiki: "Eine Sondernutzung kommt auch im Bereich der öffentlichen Straßen in Betracht und liegt vor, wenn die Straße über den Gemeingebrauch hinaus in Anspruch genommen werden soll. Die einschlägigen Regelungen finden sich für Bundesstraßen im Bundesfernstraßengesetz (FSTrG), für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen dagegen in den Straßengesetzen der Länder (zum Beispiel Hessisches Straßengesetz, HStrG)[2].
Zu den Sondernutzungen zählen zum Beispiel Außengastronomie, Warenauslagen, Verkaufsstände, Volksfeste, Märkte oder Straßenmusik und Kleinkunst-Darbietungen auf der Straße."
Hier geht's doch ausschliesslich um die Absperrung der Straßen rund um den Hassel. Würde das Fußballspielen auf einer öffentlichen Straße stattfinden, könnte ich dir Recht geben. Da aber maximal Straßen zur An- und Abreise der Fans kurzfristig gesperrt werden, kann man da von einer Sondernutzung des Straßenraums nicht sprechen.
sf-ost am 08.08.2012 - 13:38:53
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