[Politik] - Krippenordnung 1978 - Ein Dokument der ZeitgeschichteMir wurde heute die 30 Jahre alte Aufnahmeordnung meiner Krippe zugespielt. Sie ist ein wahres Dokument der Zeitgeschichte.
Und wenn man ihr ein wenig Modernisierung nach 30 Jahren zuspricht, könnte sie heute nahezu genauso unterschrieben werden.
Wird man eigentlich gelyncht und aus dem Ländle gejagt, wenn man solche Flyer sagen wir mal im Schwarzwald verteilt?
Hier der Originalscan als PDF.
Und hier der Text direkt:
Magdeburg, den 1.5.1978
Krippenvereinigung Mitte -Tismarstr.1-2
Aufnahme-OrdnungDie auf dem VIII. und IX Parteitag der SED beschlossenen und wirksam gewordenen sozialpolitischen Maßnahmen unserer Partei und Regierung haben vielen Müttern große Erleichterungen gebracht. Dem gegenüber steht eine hohe Verantwortung der Kindereinrichtungen, die mit höchster Effektivität ihre erzieherischen und pflegerischen Aufgaben erfüllen müssen.
Diese Aufnahmeordnung soll dazu dienen, einen reibungslosen und kontinuierlichen Ablauf in den Krippen zu gewährleisten.
1. In die Kinderkrippen der Krippenvereinigung Mitte werden Kinder im Alter von 20 Wochen bis 3 Jahren aufgenommen. Hierbei werden vorrangig vollbeschäftigte Mütter, alleinstehende Mütter und Mütter die im Direktstudium stehen, berücksichtigt. Eine Sonderregelung gilt für in der Ausbildung befindliche Mütter und Studentinnen, die mit besonderer ärztlicher Genehmigung ihre Kinder ab 10.Woche in die Einrichtung bringen können.
2. Zum Aufnahmegespräch in der Krippe sind folgende Unterlagen mitzubringen:- Einweisungsbescheid
- SV-Ausweis des Kindes
- Arbeitsnachweis der Mutter (spätestens aber zum Aufnahmetag des Kindes)
- Kinderfachärztliche Bescheinigung der Krippenfähigkeit, die bei Aufnahme des Kindes nicht älter als 8 Tage sein soll
3. Die Öffnungszeiten der Kinderkrippen sind wie folgt festgelegt:
- Tageskrippen: täglich von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Bedarfsfall bis 19.00 Uhr, Montag-Freitag
- Wochenkrippe: Montag ab 6.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr
Für Mütter, die sonnabends arbeiten und keinerlei andere Betreuung haben, sind im Stadtbezirk 2 Krippen im Wechsel geöffnet. Der Bedarf ist jeweils bis Donnerstag bei der Krippenleiterin anzumelden.
4. Die Kinder sind jeden Tag in einem gepflegten Zustand und sauber gekleidet den Erzieherinnen der Krippe zu übergeben. Jedes eigene Kleidungsstück des Kindes ist mit dem vollen Namen zu zeichnen. Für ungezeichnete Wäsche wird keine Haftung übernommen.
5. Die Erziehungsberechtigten sind für die regelmäßige und pünktliche Anwesenheit ihres Kindes in der Krippe voll verantwortlich. Fehlt ein Kind. 3 Tage unentschuldigt in der Kinderkrippe, wird der Platz aufgrund der zahlreichen vorliegenden Neuanträge mit einem anderen Kind belegt.
Damit erlischt automatisch der Anspruch des Erziehungsberechtigten auf diesen Platz. Um wiederkehrende Anpassungsschwierigkeiten zu vermeiden wird darauf hingewiesen, das Kind nach Möglichkeit nur für die Zeit des Jahresurlaubes der Eltern aus der Krippe zu beurlauben.
6. Bei Freistellen vom Krippenbesuch über einen längeren Zeitraum bedarf es der ärztlichen Bescheinigung, sonst wird der Platz bis zur nächsten Septembereinweisung zurückgestellt.
7. Erkrankte Kinder können nicht aufgenommen werden; ein Krankenschein ist sofort oder einen Tag später vorzulegen. Nach Beendigung der Krankheit kann das Kind nur mit einem gültigen ärztlichen Attest aufgenommen werden. Erfolgt dies nicht, wird wie nach Ziffer 5 verfahren.
8. Die Verpflegungskosten sind im voraus pünktlich zu den in der Krippe angegebenen Zeiten zu entrichten.- Tageskrippe je Kind pro Tag 1,20 M
- Wochenkrippe je Kind pro Tag 1,60 M
Urlaub und HA-Tage sind rechtzeitig bei der monatlichen Kassierung zu melden.
9. Die Sprechstunden der Leiterinnen in den Kinderkrippen sind jeden Dienstag von 9.00 bis 18.00 Uhr
Hier wird den Erziehungsberechtigten Gelegenheit gegeben, persönliche Aussprache mit der Krippenleiterin zu führen.
10. Im Interesse der Gemeinsamen Erziehung und Bildung der Kinder wird von den Erziehungsberechtigten erwartet, daß sie die von der Krippenleitung festgesetzten Elternversammlungen besuchen.
11.Für die Bildung und Erziehung sowie den wirtschaftlichen Teil der Arbeit in der Krippe trägt die Leiterin die volle Verantwortung. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten. Wünsche, Anregungen und Vorschläge aller Art werden von den Krippenleiterinnen entgegengenommen und entsprechend des Eingabengesetzes bearbeitet.
12.Wird das Kind von einer anderen Person als der Erziehungsberechtigten abgeholt, muß eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden.
13.Bei Aufnahme des Kindes wird jedem Erziehungsberechtigten diese Aufnahmeordnung ausgehändigt und ist durch Unterschrift zu bestätigen.
Schellenberger
Leiter der Einrichtung
IV-14-105 NKG 25/476/78, 476/2000 |
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