@Roland: dabei habe ich mich so um eine verständliche Darstellung bemüht - aber man kann seinen Berufsstand wohl nicht verleugnen...
An der Vermutung, die Randale fänden mit staatlicher Billigung statt, mag durchaus etwas dransein. Zu bedenken ist aber auch, dass staatliches Eingreifen nicht immer die effektivste Methode ist. Interessant wäre diesbezüglich eine Statistik über die Kosten einer vorgelagerten Deeskalation im Verhältnis zu den durch die Randale entstehenden Kosten (aber das ist nicht meine Baustelle - ich bin nur ein halber BWLer). Jedenfalls wären Deeskalationskosten ohne Weiteres vom Stat zu tragen (und das war ja Ausgangspunkt der Diskussion).
Zum vorgeschlagenen Konstrukt:
Formal-juristisch ist das Demonstrationsverbot nicht auf den diskutierten Fall übertragbar, schon weil das Versammlungsgesetz für die Demo-Fälle eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage enthält, die es in den Fußball-Fällen gerade nicht gibt (es sei denn, man klassifiziert die ANSAMMLUNG der Fans als VERSAMMLUNG, was wohl mangels gemeinsamer Zweckverfolgung - jetzt mit dem BVerfG enger zu definieren - nicht möglich sein dürfte). Und eine wesentliche Errungenschaft des deutschen Rechtsstaats ist der Vorbehalt des Gesetzes, heißt: kein Eingriff ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.
Aber auch ohne dieses (für Nichtjuristen wohl fadenscheinige (?)) Argument sehe ich keine vergleichbare Interessenlage. Meist ist nämlich der Grund für die Demoverbote die sog. öffentliche Ordnung, d.h. von den Demos geht (grob vereinfacht) eine gegen das Pietätsgefühl der Mehrheit verstoßende Wirkung aus (Bsp. Marsch durch das Brandenburger Tor z.B. am Geburts-/Todestag Hitlers). Gerade daran fehlt es aber vorliegend.
Auch wenn man sich eine Stufe höher begibt, nämlich auf die unmittelbare Ebene des Grundgesetzes dürften die Vereinsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit höher zu bewerten sein als die Schutzpflicht des Staates bzgl. der Gesundheit der Anwesenden. Und rein fiskalische Überlegungen müssen hier gänzlich außen vor bleiben.
Nochmal zur Verdeutlichung: im Normalfall ist eine Inanspruchnahme der eigentlichen Störer vorgesehen - was ja auch gerecht ist. Nur weil diese im Einzelfall (nicht immer!) scheitert, können nicht Dritte herangezogen werden.
Aber wie schon gesagt, faktisch läßt sich darüber nochmal anders diskutieren als rechtlich. Mit diesem Phänomen musste ich mich bereits vor längerer Zeit abfinden...
Franzi am 03.04.2006 - 22:22:09
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